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SGG § 143

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt: Berufung

§ 143

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

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