BGG § 12f

Abschnitt 2b: Assistenzhunde [1]

§ 12f Ausbildung von Assistenzhunden [2]

1Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). 2Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes. 3Aufgabe der Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstellen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Unterstützung des Assistenzhundehalters.

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EAAAF-04794

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 12f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .