Abschnitt 2a: Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes [1]
§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes [2]
1Öffentliche Stellen des Bundes sind
die Träger öffentlicher Gewalt,
sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
überwiegend vom Bund finanziert werden,
hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und
Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
2Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
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EAAAF-04794