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BFH 12.05.2015 VIII R 14/13, StuB 19/2015 S. 761

Einkommensteuer | Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach § 32d Abs. 6 EStG

(1) Der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG kann nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. (2) Führt die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG insgesamt zu einer niedrigeren Einkommensteuer, kommt eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann in Betracht, wenn den Stpfl. an dem nachträglichen Bekanntwerden der abgegolten besteuerten Kapitaleinkünfte kein grobes Verschulden trifft. (3) Weder der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG noch die Vorlage einer Steuerbescheinigung sind ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Bezug: § 32d Abs. 6, § 43 Abs. 5 EStG; § 173, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AO).

Praxishinweise

Auf Antrag des Stpfl. werden nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG anstelle der Abge...