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Beginn der Verzinsung bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags
Nach Auffassung des 11. Senats des FG Köln richtet sich der Beginn des Zinslaufs auch dann nach § 233a Abs. 2a 1. Alt. AO, wenn der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (hier: die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG) zwangsläufig Folgewirkungen auf die Steuerfestsetzung eines anderen Veranlagungszeitraus (VZ) hat (hier: Wegfall eines zunächst gem. § 10d Abs. 1 EStG berücksichtigten Verlustabzugs, wenn aufgrund des Wegfalls des Verlustes im Verlustentstehungsjahr kein rücktragsfähiger Verlust mehr vorhanden ist; NWB NAAAE-90904).
Hintergrund: Der Zinslauf beginnt gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO grds. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder auf ein...BStBl 2014 II S. 609