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LG Hamburg 18.06.2015 301 O 1/15, NWB 41/2015 S. 2998

Insolvenzrecht | Anfechtbares „Stehenlassen“ von Gewinnvorträgen wegen Uneinigkeit über Gewinnverwendung

Einem Gesellschafterdarlehen bzw. diesem gleichgestellte anfechtbare Forderung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) unterfällt eine verzögerte, aber rechtlich mögliche Gewinnausschüttung dann nicht, wenn diese nicht auf der Notwendigkeit und der Absicht ihrer Gesellschafter beruhte, der Gesellschaft dadurch liquide Mittel verschaffen zu wollen, sondern die vorübergehende Unterlassung der Gewinnverteilung allein in der Uneinigkeit der zerstrittenen Gesellschafter über die Gewinnverwendung begründet war.

Anmerkung:

Anders [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672 dürfte sich dagegen die Rechtslage beim GmbH-Alleingesellschafter hinsichtlich einer verzögerten Auszahlung der erwirtschafteten Gewinne darstellen, weil dieser es grds. selbst in der Hand hat, eine von ihm gewünschte Gewinnverteilung – auch ohne förmliche Gesellschafterversammlung – tatsächlich auch du...