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OLG Düsseldorf 04.08.2015 I-3 Wx 114/15, NWB 41/2015 S. 2998

Gesellschaftsrecht | Reichweite der Amtsaufklärung bei angemeldeter Liquidation/Beendigung einer GmbH

Die Liquidatoren haben den Schluss der Liquidation der GmbH in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Vorlage der Schlussrechnung bei der Anmeldung ist dabei zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben und das Registergericht hat grds. von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen [i]infoCenter „GmbH-Liquidation“ NWB BAAAB-54645 auszugehen. Bestehen dagegen insoweit begründete Zweifel, dass die GmbH vermögenslos und damit auch tatsächlich beendet ist, kann das Registergericht dem etwa durch Aufforderung zur Vorlage einer Liquidationsschlussbilanz nachgehen.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte das beteiligte Land entsprechende Vorbehalte u. a. auch im Hinblick auf noch zuzustellende Verwaltungsakte geltend gemacht; vgl. zur Beendigung der Liquidation nicht vor Abschluss der di...