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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns

Vorherige Ausgliederung einer Kapitalgesellschaft unschädlich

Lars Micker

Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung des BFH liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

M war alleiniger Kommanditist der RS-KG sowie alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH (RS-GmbH), die am Vermögen der RS-KG nicht beteiligt war. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom schied die RS-GmbH zum aus der RS-KG aus. Das Erlöschen der Firma wurde am im Handelsregister eingetragen. M überführte sodann das bisherige Gesellschaftsvermögen der RS-KG in sein Privatvermögen. Die Anteile an der RS-GmbH, die bis zum im Sonderbetriebsvermögen des M bei der RS-KG bilanziert worden waren, überführte M in sein Sonderbetriebsvermögen bei der V-KG, an der er zu 40 % als Kommanditist beteiligt war. In der Folgezeit kam Streit mit der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Frage auf, ob der die KG betreffende Aufgabegewinn tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu beste...