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Erbschaftsteuer – Freibetrag für Pflegeleistungen auch für Verwandte in gerader Linie (FG)
Der Freibetrag für Pflegeleistungen ist – entgegen R E 13.5. ErbStR – auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit des Erben keine Unterhaltsleistungen zu gewähren hat ().
Hintergrund: Steuerfrei bei der Erbschaftsteuer bleibt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,- €, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Zur Ermittlung des Werts der vom Erben erbrachten Pflegeleistungen können die jeweils für vergleichbare Leistungen zu zahlenden, üblichen Vergütungssätze entsprechender Berufsgr...