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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1751/13 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 70 Abs. 2 Satz 1, AO § 37 Abs. 2, SGB III § 38 Abs. 2 Satz 1, SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2, SGB X § 31 Satz 1, SGB X § 37

Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung als Verwaltungsakt

Leitsatz

  1. Die von der Arbeitsagentur vorgenommene Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt einen Verwaltungsakt dar, der dem Betroffenen bekannt zu geben ist.

  2. Im Fall einer wirksamen Einstellung der Arbeitsvermittlung entfällt wegen der Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an die Meldung bei der Arbeitsagentur ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

  3. Erfolgt eine solche behördliche Maßnahme ausschließlich durch eine interne Löschung aus den Registern der Arbeitsvermittlung, ohne dass das Verwaltungshandeln dem Arbeitssuchenden bekannt gegeben worden wäre, liegt eine wirksame Löschung als arbeitssuchendes Kind und die damit verbundene Einstellung der Arbeitsvermittlung nicht vor.

  4. Für die fortlaufende Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nach der seit geltenden Neuregelung des § 38 SGB III eine erneute Meldung eines arbeitssuchenden Kindes nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAF-03976

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