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BFH 22.07.2015 V R 38/14, BBK 19/2015 S. 881

Umsatzsteuer | Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Belegnachweis wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht ordnungsgemäß geführt,

  • wenn in einem Versendungsfall der deutsche Unternehmer in einem CMR-Frachtbrief als Absender bezeichnet wird, [i]Absender ist der Vertragspartnerobwohl tatsächlich ein anderer Unternehmer den Speditionsauftrag erteilt hat. Als Absender im CMR-Verfahren gilt nämlich nicht derjenige, von dem aus die Ware auf den Weg gebracht wird, sondern der Vertragspartner des Spediteurs.

  • [i]Angabe des Bestimmungsortes erforderlichwenn in einem Beförderungsfall der Abholer lediglich bestätigt, die Ware „aus der Bundesrepublik Deutschland in den EU-Mitgliedsstaat“ bzw. „in o. g. Bestimmungsland“ ausgeführt zu haben. Erforderlich ist nämlich die Angabe des Bestimmungsortes (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). S. 882

Hinweis:

[i]Kein GutglaubensschutzDer BFH versagte dem Kläger, einem Kfz-Exporteur, den Gutgl...