Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 40 vom Seite 1066

Stille Gesellschaft: Kündigen oder nicht kündigen, das ist hier die Frage

Markus Fahsel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAF-02448 Ein Blick auf die Regelung des § 230 HGB verdeutlicht: Die stille Gesellschaft ist bereits in ihrer gesetzlichen Grundform ein gesellschaftsrechtlicher Sonderling. So geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über, Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft entsteht demgegenüber nicht. Zudem wird allein der Inhaber des Handelsgewerbes aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet, der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung. Damit stellt die stille Gesellschaft eine Innengesellschaft dar, auf welche die §§ 705 ff. BGB ergänzend Anwendung finden. Hinsichtlich der Auflösung ist insbesondere zu beachten, dass gegenseitige Verbindlichkeiten bei der Auseinandersetzung nicht mehr isoliert geltend gemacht werden können, was insbesondere bei der Kündigung der Gesellschaft im Vorhinein mit ins Kalkül gezogen werden sollte.

Ausführlicher Beitrag s. .

Erscheinungsformen

[i]Stille, atypisch stille, zweigliedrige und mehrgliedriger stille GesellschaftDie Komplexität der Thematik wird durch die vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Erscheinungsformen verstärkt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der atypisch stillen Gesellschaft. Auch au...