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Aktivierung von Diensterfindungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAF-02446 Die Großbetriebsprüfungsstellen tragen derzeit die Frage, ob die Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Diensterfindungen leistet, Anschaffungskosten zum Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts sein können, in die deutschen Industrieunternehmen hinein.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtliche Grundlagen
[i]Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene VergütungDer Arbeitnehmer hat gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz eine von ihm gemachte Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform zu melden. Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, wodurch alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts oder laufende Betriebsausgaben?
Die Aktivierung der in Anspruch genommenen Diensterfindung kommt mangels entgeltlichen Erwerbs eines immateriellen Wirtschaftsguts gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Die Zahlungen, die der Arbeitgeber für Diensterfindungen leistet, sind als laufende Betriebsausgaben zu ...