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Neue Entwicklung bei der Tonnagesteuer – Schiffe als schwimmende Grundstücke
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAF-02445 Selten kommt es vor, dass eine gerichtliche Entscheidung alle Beteiligten gleichermaßen überrascht. So geschehen ist dies bei einer Reihe von Urteilen im Bereich der Tonnagesteuer, in denen der BFH die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als neues Tatbestandsmerkmal eingeführt hat (, BStBl 2014 II S. 253, und IV R 45/11, BStBl 2015 II S. 296; vom - IV R 15/13, BStBl 2014 II S. 774; vom - IV R 10/12 NWB DAAAE-87216).
Ausführlicher Beitrag s. .
Kernaussage der neuen BFH-Rechtsprechung
[i]Absicht zum langfristigen BetriebDie Kernaussage der neuen Rechtsprechung ist, dass § 5a EStG die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraussetzt. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a EStG. Der BFH definiert jedoch nicht, über welchen Zeitraum der Einsatz des Schiffs geplant sein muss. Die Frage ist daher, ob es tatsächlich um einen bestimmten Zeitraum geht. Der BFH selbst arbeitet mit Vermutungen.
Vermutungsregelungen
[i]Veräußerung innerhalb des ersten Jahres oder nach Ablauf eines Jahres?Findet die Veräußerung bei einer Einschiffsgesellschaft innerhalb des ersten Jahres statt, wird widerlegbar vermutet, dass die Gesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist die Absicht gehabt hatte, das Schiff zu veräußern. Findet d...