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LSG Hessen 24.03.2015 L 3 U 225/10, NWB 40/2015 S. 2917

Sozialversicherungsrecht | Kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz in Mittagspause

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 8 SGB VII Arbeitsunfälle nur solche Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, wenn die verrichtete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (Unfallkausalität) und dieses [i]infoCenter „Unfallversicherung“ NWB RAAAB-13236 Unfallereignis schließlich zu einem Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten geführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Vor diesem Hintergrund ist deshalb ein Sturz anlässlich eines dem allgemeinen Erholungszweck dienenden Spaziergangs in der Mittagspause ebenso unversichert wie die außerhalb einer Betriebskantine gep...