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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 97/13

Gesetze: SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 488; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 228; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14

Leitsatz

Leitsatz:

Zinsen für ein gestundetes Arbeitsentgelt stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, da sie nicht aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn marktübliche Zinsen vereinbart wurden und die zivilrechtliche Vereinbarung nicht maßgeblich durch einen Tarifvertrag geprägt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAF-02652

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