Instanzenzug:
Gründe
1Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
21. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
32. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsassessor P. für nicht postulationsfähig gehalten (BVerfGE 134, 239). Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 2).
4Auch die weiteren Rügen der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (fehlende Unterschriften, unterlassene Rechtsmittelbelehrung usw.) verleihen einer Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Fundstelle(n):
MAAAF-02496