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RENO Nr. 8 vom Seite 16

Beendigung des Verfahrens ohne Urteil

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Ein gerichtliches Verfahren muss nicht unbedingt durch Urteil, es kann auch durch Vergleich, Klagerücknahme oder durch Erledigung der Hauptsache enden. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit diesen Beendigungstatbeständen, wobei auch die kostenrechtlichen Aspekte angesprochen werden.

Beendigung des Verfahrens durch Prozessvergleich

Ein Vergleich ist gem. § 779 BGB ein Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beendet wird.

Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Aus diesem Grunde ist in Zivilverfahren grundsätzlich eine Güteverhandlung vorgeschrieben. Diese Güteverhandlung geht der streitigen Verhandlung voraus. Eine Vielzahl von Verfahren wird durch Prozessvergleich beendet.

Beispiel

Frau Schneider, vertreten durch RA König, verklagt Herrn Koch vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung eines Betrags von 4.000 €. In der Güteverhandlung schließen die Parteien folgenden Vergleich:

„Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 2.000 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“

Wesentlich ist, dass die Beteiligten be...

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