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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 343/14 EFG 2015 S. 1662 Nr. 20

Gesetze: AO § 103, AO § 107, AO § 119, AO § 121, AO § 126, AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 93, BDSG § 4, BDSG § 43

Auskunftspflicht Dritter: Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform, Sammelauskunftsersuchen

Leitsatz

  1. Zur Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an Dritte.

  2. Eine Auskunft von nicht am Besteuerungsverfahren beteiligter Personen darf die FinVerw nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.

  3. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere etc., die sich im Herrschaftsbereich des Auskunftspflichtigen befinden, stehen ihm nicht allein deshalb nicht zur Verfügung, weil sich der Auskunftspflichtige zivilrechtlich gegenüber Dritten zu deren Geheimhaltung verpflichtet hat.

  4. Die Grundsätze gelten gleichermaßen für elektronisch gespeicherte, Dritte betreffende Daten, auf die der Auskunftspflichtige berechtigterweise zugreifen kann.

  5. Entsprechende Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO – auch Sammelauskunftsersuchen – darf auch die Steufa-Stelle zur Sachverhaltsermittlung i.R. ihres Aufgabenbereichs stellen.

  6. Im Rahmen des Onlinehandels kann ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen gegeben sein, wenn sich i.R. der Überprüfung von Nutzern von zahlreichen Nutzern anderer Internet-Handelsplattformen herausstellt, dass ein hoher Anteil steuerunehrlicher Nutzer gegeben ist und dass erhebliche Mehrsteuern zu generieren sind.

  7. Hinsichtlich der auf Internetplattformen unter Pseudonym handelnden Personen liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen steuerlicher Erklärungspflichten vor.

  8. Eine i.R. der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtende Unzumutbarkeit des Befolgens eines Auskunftsersuchens ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Herausgabe der verlangten personenbezogenen Daten einen strafbewehrten Verstoß gegen ein ausländisches Datenschutzgesetz (hier Luxemburg) darstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 283 Nr. 10
BB 2015 S. 2196 Nr. 37
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2015 S. 823
DB 2015 S. 12 Nr. 36
DB 2015 S. 2178 Nr. 38
EFG 2015 S. 1662 Nr. 20
GStB 2016 S. 17 Nr. 1
KÖSDI 2015 S. 19588 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2015 S. 2846
PStR 2015 S. 319 Nr. 12
VAAAF-02308

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