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StuB Nr. 18 vom Seite 703

Keine Zuordnung einer Streubesitzbeteiligung an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten

Anmerkungen zum

Dr. Kai Tiede

Häufig sind die Kommanditisten einer KG zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Dann kann der Anteil an der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Kommanditisten bei der KG oder Privatvermögen sein. Abgesehen von verfahrensrechtlichen Fragen – Müssen die Gewinnausschüttungen und ein etwaiger Veräußerungsgewinn mit der Feststellungserklärung der KG erklärt werden? – hat dies auch materielle Auswirkungen. Die Entscheidung des BFH bringt insoweit zumindest teilweise Rechtsklarheit: Die Zuordnung zum notwendigen SBV II setzt keine beherrschende Beteiligung voraus. Indem der IV. Senat sich erstmals zu den konkreten Anforderungen an die Beteiligungshöhe äußert, werden aber erneut Friktionen zur Rechtsprechung des I. Senats des BFH deutlich. Nach dessen Rechtsprechung genügt die Zuordnung zum notwendigen SBV nämlich nicht, um die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage des eingebrachten Mitunternehmeranteils anzusehen. Dazu bedarf es einer beherrschenden Beteiligung. Dies ist bei der Gestaltung von Einbringungen häufig von Vorteil...