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BFH 25.03.2015 I R 52/13, NWB 39/2015 S. 2843

Körperschaftsteuer | Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines Betriebs gewerblicher Art

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet. Die im Rahmen der Beteiligung bezogenen Sondervergütungen unterliegen nach dem auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art der Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Trägerkörperschaft der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des BStBl 2015 I S. 111).