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Erbschaftsteuer | Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist nach dem der Erblasser Zuwendender i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.