1. Eine vom Rentenversicherungsträger vorgenommene Schätzung der Beiträge entsprechend den Vorgaben in § 28f Abs 2 Satz 3 und 4 SGB IV ist rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber seine Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten aus § 28f Abs 1 SGB IV iVm § 2 der bis zum geltenden Beitragüberwachungsverordnung nicht erfüllt hat.
2. Der Rentenversicherungsträger hat die Lohnquote entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Schwarzlohnsumme (B v - 1 StR 283/09 - juris) mit zwei Dritteln der Nettoumsätze ansetzen dürfen. Die Erstellung von Fundamenten für Windräder ist zudem mit besonderen Anforderungen an den Materialeinsatz verbunden, sodass die Lohnsumme von zwei Dritteln des Nettoumsatzes als untere Grenze anzusehen und im vorliegenden Fall sachgerecht ist (so für Baustahlarmierungs- und Bewehrungsarbeiten: BGH, aaO., Sächsisches LSG, B v - L 1 B 1/08 KR-PKH - juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 2722 Nr. 49 RAAAF-01894
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