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NWB Nr. 39 vom Seite 2856

Zweijährige Gültigkeit von Frei-/ Hinzurechnungsbeträgen ab 2016

Praxisprobleme in Verbindung mit der Neuregelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Michael Seifert

[i] BMF, Schreiben vom 21. 5. 2015, BStBl 2015 I S. 488Durch eine Änderung der Vorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2013 I S. 1809) kann der Arbeitnehmer beantragen, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Kalenderjahre – statt bisher für ein Kalenderjahr – gilt (zum „JStG 2013“ s. Hörster, ). [i]infoCenter „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ NWB LAAAD-20240 Obgleich gesetzlich bereits kodifiziert, ist der Startschuss für die mehrjährige Gültigkeit erst mit dem (BStBl 2015 I S. 488) gefallen. Ab dem können die Arbeitnehmer mit Wirkung ab den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren stellen. Die Umsetzung des neuen Verfahrens führt in Verbindung mit der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl 2015 I S. 1202; s. Hörster, ) in der Praxis zu Problemen. Auch das Faktorverfahren soll künftig zwei Jahre gelten können.

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