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FG Münster 01.07.2015 9 K 3675/14 E, BBK 18/2015 S. 825

Steuerrecht | Schuhverkäuferin kann Schuhe nicht steuerlich absetzen

Eine Schuhverkäuferin kann die Aufwendungen für Schuhe, die sie während der Arbeit tragen muss, nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, „sauber geputzte Schuhe“ aus dem Schuhgeschäft ihres Arbeitgebers zu tragen.

Dem [i]Kosten der privaten Lebensführung nicht absetzbarWerbungskostenabzug steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen, nach dem Kosten der Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind. Die private Lebensführung ist berührt, sobald die private Benutzung des Kleidungsstücks im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Unbeachtlich ist, dass die Schuhverkäuferin die Schuhe während der Arbeitszeit trägt; denn es handelt sich um typische Damenmode.

Hinweis:

Zwar [i]Kein anteiliger Abzug möglichgibt es bei gemischter Nutzung kein generelles Aufteilungsverbot mehr. Voraussetzung für einen anteiligen Abz...