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Das Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAF-01433 Der BFH hat sich in zwei neueren Entscheidungen (Urteil vom - VIII R 20/12, BStBl 2014 II S. 679, und Urteil vom - X R 14/12 NWB SAAAE-91546) mit dem Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG beschäftigt. Die Freiheit des Steuerpflichtigen, die Höhe seiner Betriebsausgaben selbst zu bestimmen, wird dadurch in extremen Fällen eingeschränkt. Besonders die Kosten für Kraftfahrzeuge bzw. anderer Fortbewegungsmittel stehen im Mittelpunkt des Interesses der Finanzverwaltung und Rechtsprechung.
Ausführlicher Beitrag s. .
Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs
[i]AuffangtatbestandDie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG geregelten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind in Nr. 7 dieses Satzes mit einem Auffangtatbestand versehen. In Fällen, in denen ein krasses Missverhältnis zwischen getätigten Aufwendungen und Umsatz und Gewinn des Betriebs des Steuerpflichtigen besteht, kann der unangemessene Teil der Betriebsausgaben vom Abzug ausgeschlossen sein. Dabei muss es sich um Aufwendungen handeln, die zwar Betriebsausgaben darstellen (§ 4 Abs. 4 EStG), aber dennoch die „Lebensführung“ des Steuerpflichtigen oder anderer Personen „berühren“.
[i]Maßstab für die UnangemessenheitDie Rechtsprechung sieht derartige Aufwendungen als unangemessen an, wenn „ein ord...