NWB Nr. 38 vom Seite 2761

„Tattoo auf der Stirn steuerlich absetzbar?“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Werbung kennt keine Grenzen

Schon Henry Ford wusste „Wer nicht wirbt, stirbt!“. Waren es früher aber noch Plakate, Zeitungsanzeigen, Radio- und Fernsehspots, die genutzt wurden, um den Kunden von den Vorzügen eines Produkts zu überzeugen, bieten sich heute in der digitalen Welt ganz neue Möglichkeiten. Wer kennt sie nicht, die Werbung auf den Homepages, in den sozialen Netzwerken, die Werbe-, Image- und Produktfilme? Und auch die analoge Werbewelt scheint keine Grenzen mehr zu kennen. Können in den USA Unternehmen doch tatsächlich Körperteile von Personen ersteigern, um diese werbewirksam tätowieren zu lassen! Der „Kampf um den Kunden“ fordert aber nicht nur die Werbetreibenden selbst. Auch deren Steuerberater und die Finanzverwaltung stehen vor neuen Herausforderungen: Lassen sich die Werbeaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen? Oder besteht Aktivierungspflicht? Gelten Abzugsbeschränkungen? – Spannende Fragen, denen Behrens auf Seite 2812 nachgeht. Was meinen Sie, ob sich das Tattoo auf der Stirn wohl steuerlich absetzen lässt?

Mit gemischt veranlassten Aufwendungen eines Sportvereins hatte sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs zu befassen und dabei seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nunmehr können vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Sportvereins (Spielbetrieb) veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (im Urteilsfall Werbung) mitveranlasst sind, anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein. Voraussetzung für einen anteiligen Abzug dieser Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Gewerbebetriebs ist die Möglichkeit, die Aufwendungen nach objektiven Kriterien zuordnen zu können. Damit verbleibt für die Praxis das Problem, objektive Abgrenzungskriterien aufzuzeigen. Schmidt/Engelsing raten daher auf Seite 2783, rechtzeitig Beweisvorsorge zu treffen.

Was haben der Ferrari Spider einer Tierärztin und das Wohnmobil eines Handelsvertreters gemeinsam? Nun, in beiden Fällen lagen – wie der Bundesfinanzhof jüngst in zwei Entscheidungen feststellte – unangemessene Betriebsausgaben vor. Anlass für Weiss, sich auf Seite 2774 einmal ausführlich mit dem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG geregelten Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben auseinanderzusetzen. Danach dürfen andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Damit soll die Berücksichtigung unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwendungen bei der Einkommensteuer verhindert werden. Stellt sich nur die Frage, wann im Einzelfall die Unangemessenheitsgrenze überschritten ist.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2761
NWB SAAAF-01645