Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 17 vom Seite 625

Der EuGH als Teil der Finanzgerichtsbarkeit

Dr. Lars Dobratz

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 634Gemäß § 2 FGO bilden die Finanzgerichte der Länder und der Bundesfinanzhof die Finanzgerichtsbarkeit. Ungenannt bleibt hier der EuGH. Zu Unrecht.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Stellung des EuGH in der europäischen Gerichtsverfassung

[i]Fachgericht und VerfassungsgerichtIm Steuerrecht erfüllt der EuGH sowohl die Funktion eines Fachgerichts als auch die eines Verfassungsgerichts. Fachgericht und de facto oberste Revisionsinstanz ist er vor allem bei der Umsatzsteuer. In der Rolle als Verfassungsgericht entscheidet der EuGH – neben dem Bundesverfassungsgericht – über die Vereinbarkeit des deutschen Steuerrechts mit höherrangigem Recht. Dabei führen drei Wege zum EuGH: Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte, Vertragsverletzungs-Klagen der Europäischen Kommission und Rechtsmittel in Beihilfesachen. Das Verfahren der Vorabentscheidung führt in stark harmonisierten Bereichen zu einer Entmachtung insbesondere des BFH.

II. Bedeutung des Steuerrechts am EuGH

[i]Steuerrecht macht nur einen Bruchteil der EuGH-Verfahren ausZum Stichtag waren am EuGH 818 Rechtssachen anhängig. Davon gehörten 16 % zum Steuerrecht. 52 % dieser steuerrechtlichen Verfahren sind den indirekten Steuern zuzuordnen, überwiegend der Umsatzs...