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Neues zum Großbuchstaben „M“
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom - IV C 5 - S 2378/15/10001, BStBl 2015 I S. 614 NWB PAAAE-97214 zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2016 Stellung bezogen. Eigentlich enthält dieses jährlich neu aufgelegte Schreiben nur technische Hinweise. Versteckt wird in dem neuen BMF-Schreiben aber auf eine materiell-rechtlich bedeutsame Verwaltungsregelung hingewiesen:
Der Großbuchstabe „M“ ist ab 2014 grundsätzlich auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 EStG). Hierauf kann bislang bis zum Jahr 2015 verzichtet werden, wenn eine Aufzeichnungsbefreiung besteht ( NWB SAAAE-78499 BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 92). Diese Übergangsfrist hat das BMF mit o. g. Schreiben um zwei Jahre bis 2017 verlängert.
Damit dürfte sich die Forderung der Wirtschaftsverbände auf grundsätzliche Abschaffung der Aufzeichnung des Großbuchstabens „M“ (zunächst) nicht durchgesetzt haben.