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Vorsteuerabzug und „richtige“ Adressierung
Für den Vorsteuerabzug muss i. d. R. eine Rechnung vorhanden sein, die u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers aufführt. Das FG Köln hat sich mit nrkr. Urteil vom - 10 K 3803/13 NWB QAAAE-99963 (BFH-Az.: V R 25/15) mit der Frage auseinandergesetzt, was unter einer „Anschrift des leistenden Unternehmers“ zu verstehen ist.
I. Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus Rechnungen der Firma A (Inhaber Herr B) den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Kläger betreibt in K unter der Firma G e. K. einen Kfz-Handel. In den Streitjahren 2009 bis 2011 kaufte er u. a. Fahrzeuge von dem unter der Firma A handelnden Herrn B (im Folgenden Z). Z betrieb seit dem sein Unternehmen. Es war zunächst beim Amtsgericht C eingetragen. Am verlegte Z sein Unternehmen in die E-Straße … in … N und meldete sein Gewerbe bei der Stadt N an. Die Firma wurde im Handelsregister des Amtsgerichts R eingetragen. Die Eintragung erfolgte, nachdem die örtliche Industrie- und Handelskammer die Zustellung von Schriftstücken an die Geschäftsanschrift des ...