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Einkommen-/Lohnsteuer | Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 bei in der Schweiz beschäftigtem Grenzgänger
Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gem. § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind (Anschluss an NWB QAAAA-89840, BStBl 1959 III S. 462, und BFH, Urteil vom S. 68510. 1. 1992 - VI R 117/90 NWB HAAAA-94200, BStBl 1992 II S. 720, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger; Bezug: § 25 Abs. 1, § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009; § 70 EStDV 2000; Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Entscheidung ist vom BFH zuerst nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt worden und wurde bereits am 4. 3. 2015 als NV-Entscheidung veröffentlicht. Nachträglich hat sich der BFH jetzt doch noch zu einer amtlichen...