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Austausch eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums
(1) Das Ausscheiden eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums aus dem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist gem. rkr. NWB IAAAE-90333 i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005 unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird. (2) Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzwirtschaftsgut auch wirtschaftlich gleichwertig, insbesondere gleich teuer ist wie das ausscheidende. (3) Der Austausch der Wirtschaftsgüter, insbesondere ein für das ausscheidende Wirtschaftsgut erzielter Veräußerungserlös, hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ...