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Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht
Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet (Bezug: § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008).
Die Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 beträgt in Wirtschaftsjahren, die vor dem und nach dem enden, 100.000 € sowie in Wirtschaftsjahren, die nach dem und vor dem enden, 200.000 €. Auch wenn der Stpfl. also nur wegen der gewinnwirksamen Auflösung einer Ansparabschreibung (§ 7g EStG a. F.) samt Gewinnzuschlag ...