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OLG Saarbrücken 27.05.2015 1 U 89/14, NWB 37/2015 S. 2706

Wirtschaftsstrafrecht | Strafbares Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung

Mit § 266a Abs. 2 StGB wird zusätzlich auch das Vorenthalten von fälligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB IV) gegenüber der Einzugsstelle durch den Arbeitgeber bzw. eine diesem gleichgestellte Person unter Strafe gestellt, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Insofern ist der Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB aber, auch wenn [i]Zu den unwillkommenen Rechtsfolgen fehlerhafter Statuseinordnung Steinfeld, NWB 20/2014 S. 1511er dort in Nr. 1 und Nr. 2 betrugsähnlich ausgestaltet und an den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) angelehnt ist, als Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) anzusehen und rechtfertigt eine entsprechende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Unternehmensverantwortlichen auch hinsichtlich dieses Beitragsanteils (vgl. zum Schutzgesetzcharakter des § 266a Abs. 1 StGB hinsichtlich des Nichtabführens der Arbeitnehmeranteile NWB YAAAE-06153;