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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 414/14

Gesetze: EStG § 18; SGB IV § 15; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 227; SGB V § 240; SGG § 96; SGG § 153

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 227 SGB V gilt entgegen der missverständlichen Überschrift für alle, die der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen.

2. Dass Kapitaleinkünfte nur bei freiwillig Versicherten und Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Beitragsbemessung unterliegen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

3. Eine gegen Vergütung ausgeübte Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied stellt sowohl status- als auch beitragsrechtlich eine selbständige Tätigkeit dar.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 12 Nr. 44
XAAAF-01156

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