Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 3: Bewertungsvorschriften
§ 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen [1]
(1) 1Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. 2Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 siehe § 45 Abs. 3.