GNotKG § 32

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 5: Kostenhaftung

Unterabschnitt 3: Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

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MAAAF-00957