GNotKG § 32
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 5: Kostenhaftung
Unterabschnitt 3: Mehrere Kostenschuldner
§ 32 Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
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MAAAF-00957