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Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Anwendung der Rechtsprechung des BFH
Mit drei Urteilen (vom - IX R 37/12; vom - IX R 42/13; vom - IX R 45/13) hatte der BFH – teilweise unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Schuldzinsen für ein aufgenommenes Darlehen auch nach der Veräußerung einer Immobilie weiterhin als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Urteile wurden noch nicht im BStBl veröffentlicht. Das BMF hat nun zu deren Anwendung Stellung genommen.
Anschaffungs-/Herstellungskosten nach Veräußerung
Bei Veräußerungen nach dem können Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die der Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten einer zur Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienen, als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt und gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar ist. Diese Grundsätze sind entsprechend auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen anzuwenden, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und im Rahmen einer übl...