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BFH 16.12.2014 VIII R 52/12, BBK 17/2015 S. 787

Außenprüfung | Speicherung von Daten bei digitaler Ap

Der BFH hat die Rechte des FA im Rahmen einer digitalen Außenprüfung begrenzt: Das FA darf die Daten, die ihm der Steuerpflichtige während der Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO überlässt, nur in den Geschäftsräumen oder in den Räumen des FA erheben und verarbeiten. [i]Speicherung nur bis zum Abschluss der PrüfungAußerdem darf das FA die Daten nach dem Abschluss der Außenprüfung nur noch so lange speichern, soweit sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens benötigt werden, z. B. für ein Einspruchsverfahren.

[i]Datenverarbeitung nur in den Geschäftsräumen oder im FAIm Streitfall verlangte der Außenprüfer in der Prüfungsanordnung die Überlassung der Buchführungsdaten in digitaler Form auf einem Datenträger gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 AO. Auf Nachfrage erklärte der Prüfer, dass die Daten auch über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft auf dem PC des Prüfers gespeichert würden. Der Kläger wehrte sich mit Er...