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Steuerrecht | Einspruch durch E-Mail auch vor zulässig
Schon vor dem konnte ein Einspruch durch E-Mail wirksam eingelegt werden, ohne dass eine elektronische Signatur erforderlich war.
Der BFH bestätigt damit die Verwaltungsauffassung in AEAO zu § 357 Nr. 1. Dass es überhaupt zu dem Streitfall kam, lag an der Vorinstanz, die eine elektronische Signatur verlangte. Eine elektronische Signatur gemäß § 87a Abs. 3 AO ist nach dem BFH aber nur dann erforderlich, wenn die „Schriftform“ durch die „elektronische Form“ ersetzt wird – nicht aber, wenn ein Einspruch „schriftlich“ zu erheben ist. Der Begriff „schriftlich“ umfasst dann auch die einfache E-Mail.
[i]Behörde muss E-Mail- Zugang habenVoraussetzung für die Zulässigkeit einer E-Mail ist lediglich, dass die Behörde einen E-Mail-Zugang eröffnet hat, z. B. durch Angabe einer E-Mail-Adresse auf ihren Bescheiden.
Seit dem ist [i]„Schriftlich“ ist nicht gleich „Schriftform“ § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, der die Ei...