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FG München 23.03.2015 7 K 1790/12, BBK 17/2015 S. 784

Bilanzierung | Teilwertabschreibung einer Forderung

Die Teilwertabschreibung einer Forderung ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Unternehmen des Schuldners nicht mehr fortgeführt wird oder von der Insolvenz bedroht oder überschuldet ist; bei der Prüfung der Überschuldung sind stille Reserven des Schuldners zu berücksichtigen. Allein pessimistische Prognosen berechtigen nicht zu einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

[i]Schuldnerin stellte 2007 Betrieb einIm Streitfall hatte die Klägerin eine Darlehensforderung gegen eine KG, deren Unternehmensvermögen nur aus einem Verkehrsflugzeug bestand, das sie verleast hatte. Die KG verkaufte ihr Flugzeug im Jahr 2007 und stellte ihren Betrieb ein. Die Klägerin schrieb ihre Forderung zum zu 50 % ab.

[i]Am 31. 12. 2006 noch keine Wertminderung Dies akzeptierte das FG nicht. Denn am war noch nicht ersichtlich, dass die Darlehensforderung nicht mehr erfüllt werden würde...