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BFH 15.04.2015 VIII R 29/13, BBK 17/2015 S. 783

Steuerrecht | Investitionsabzugsbetrag: Auflösung einer alten Ansparrücklage schädlich

Bei der Prüfung der Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) durch einen 4/3-Rechner wird auch der Ertrag aus der Auflösung einer alten Ansparrücklage im Sinne von § 7g Abs. 3 EStG a. F. berücksichtigt.

[i]Auflösung der Ansparrücklage erhöht GewinnNach dem BFH fehlt nämlich eine gesetzliche Regelung, nach der der Gewinn um den Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage sowie um den Gewinnzuschlag zu kürzen wäre. Zum Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG gehören deshalb alle Betriebseinnahmen.

Beispiel

A ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2008 hat er einen Gewinn von 180.000 € erzielt; darin enthalten sind ein Ertrag aus der Auflösung einer im Jahr 2006 gebildeten Ansparrücklage in Höhe von 90.000 € sowie ein Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG a. F. in Höhe von 10.000 €.

Lösung

[i]Gewinnzuschlag erhöht GewinnA kann zum keinen IAB bilden, da sein...