Festschreibung von Buchführungsdaten als Voraussetzung für die Willkürung von Betriebsvermögen
Unveränderbarkeit der Buchführungsdaten: vor und nach den GoBD
[i]Huber/Reckendorf/Zisky, Die Unveränderbarkeit der (Kassen-) Buchführung nach § 146 Abs. 4 AO im EDV-Zeitalter und INSIKA , BBK 12/2013 S. 567 NWB MAAAE-37806 Schon im Zeitalter der Papierbuchführung war die Frage von zentraler Bedeutung, ob die Unveränderbarkeit sichergestellt ist. Denn hierdurch erlangt der Unternehmer und buchführungspflichtige Kaufmann den Vertrauensvorschuss des § 158 AO, nach dem die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Bei der Verwendung von Papier und Tinte lässt sich die Ordnungsmäßigkeit schnell überprüfen. Im EDV-Zeitalter ist das etwas schwieriger, weil die üblichen Speichermedien technisch nun einmal zwangsläufig spurlose Veränderungen ermöglichen. Abhilfe schafft die Software immer dann, wenn die zugrunde liegenden Datensätze „festgeschrieben“ sind, also durch eine technische Sicherung ihre Unveränderbarkeit sichergestellt ist.
Im Zuge der GoBD kam dieser Frage erneute Bedeutung zu, denn explizit verlangen die GoBD in Randziffer 85 diese Festschreibung der Daten. Die gängigen Buchführungssysteme enthalten selbstverständlich diese Funktionalität – zumindest „grundsätzlich“, möchte man mit der branchenüblichen Floskel einschränkend hinzufügen. Denn in den Unternehmen und Steuerberatungskanzleien wurde diese Funktionalität nicht flächendeckend eingesetzt, weil „vorerfasste“ Daten oftmals sehr spät oder auch gar nicht festgeschrieben wurden. Manchmal waren die Abläufe in der Buchführung nicht entsprechend organisiert, aus welchen durchaus nachvollziehbaren Gründen auch immer. Manchmal aus Bequemlichkeit oder vielleicht auch aufgrund fehlenden Problembewusstseins.
Dass die [i]Burlein/Odenthal, Die neuen GoBD zur IT-gestützten Buchführung und zum Datenzugriff – Wortlaut und Kommentierung des BMF-Schreibens vom 14. 11. 2014, Beilage zu BBK 3/2015 NWB KAAAE-83466 Festschreibung der Daten aber auch der Beweissicherung dient, wenn die zugrunde liegende Buchung eigentlich unproblematisch zu sein scheint, hat nun ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Köln erleben müssen (siehe Seite 784). Sich am Ende als verlustträchtig herausstellende Aktien sollten dort dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dies erfordert es, die Entscheidung eindeutig, unmissverständlich, unumkehrbar und zeitnah zu dokumentieren, um eine entsprechende steuerliche Konsequenz zu erzielen, hier also die Verluste im Betriebsvermögen geltend machen zu können. Ähnliche Entscheidungen z. B. für bestimmte Fälle des Vorsteuerabzugs können durch einen einfachen Buchungsnachweis und die Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung dokumentiert werden.
Das FG Köln verlangte für den Widmungsakt der Wertpapiere nun eine festgeschriebene, also unveränderliche Buchung. Denn erst dann ist der genaue Zeitpunkt der Widmung dokumentiert und die Verluste wären zu Recht im Betriebsvermögen geltend zu machen. Wer sicher sein möchte, dass ein Wirtschaftsgut unzweifelhaft und mit allen Chancen und Risiken auch dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, sollte dies dem Finanzamt also zusätzlich anzeigen, wie VRiFG Bernd Rätke, BBK-Herausgeber, in seiner Rubrik „Steuerrecht aktuell“ rät.
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 777
NWB LAAAF-00483