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BFH 18.06.2015 VI R 68/14, NWB 36/2015 S. 2625

Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Behandlung. (2) Um festzustellen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV vorliegt, kann sich das Finanzgericht auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. In diesem Fall muss das Finanzgericht die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen.

Anmerkung:

Da die Liposuktion (Fettabsaugung) keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung von Lipödemen ist, bedurfte es im Streitfall eines qualifizierten Nac...