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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 357/11 (Kg)

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung sechs Monate später trotz Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden

Leitsatz

1. Die universitäre Berufsausbildung endet grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf.

2. Nach diesen Grundsätzen besteht weiter ein Kindergeldanspruch für die in „Berufsausbildung” befindliche Tochter, wenn sie nach Abgabe der Diplomarbeit als letzter Prüfungshandlung weiter an der Universität immatrikuliert ist und bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sechs Monate später im Schnitt knapp 15 Stunden pro Woche für einen geringen Stundenlohn (7 Euro) und damit nicht „in Vollzeit” arbeitet.

3. Die verspätete, in der Verantwortung der Universität liegende Mitteilung des Prüfungsergebnisses lässt den Kindergeldanspruch nicht entfallen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2015 S. 2842
TAAAE-99615

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