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Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
(1) Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. (2) Sie unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheidet aus (FG Rheinland-Pfalz, nrkr. Urteil vom - 5 K 2429/12 NWB HAAAE-92283).
Die Beteiligten streiten darüber, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über S. 641die Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Hierzu führten die Richter des FG Rheinland-Pfalz weiter aus:
Das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht unterliegt keiner rechtlichen Nutzungsbegrenzung wie z. B. ein Nutzungsrecht, welches auf Lebenszeit einer Person eingeräumt wird, da es nicht von der Lebensdauer einer Person abhängt.
Auch sonst ist das Wied...