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Kündigung von schwangeren Frauen
Eine wiederholte Kündigung einer Schwangeren ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Geldentschädigungsanspruch wegen Diskriminierung begründen.
Der beklagte Rechtsanwalt hatte einer schwangeren Mitarbeiterin zunächst in der Probezeit gekündigt. Die Kündigung wurde wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG für unwirksam erklärt. Die Klägerin hatte nämlich nach der Kündigung den Mutterpass vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beklagte keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt habe. Einige Monate später wurde erneut eine Kündigung ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ausgesprochen.
Der Beklagte wurde zur Zahlung einer Entschädigung von 1.500 € verurteilt. Das LArbG entschied, dass auch die erneute Kündigung unwirksam sei. Aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ergebe sich ein...