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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 11 | Komplementär-GmbH: Minderheitsbeteiligung kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Der BFH hat aktuell entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen SBV bei der KG gehört. Offen gelassen hat der BFH, ob die Zuordnung der Geschäftsanteile zum SBV II gerechtfertigt ist bei einem Minderheitsgesellschafter, der mindestens 10 % der Geschäftsanteile hält, oder erst bei einem Gesellschafter, der mehr als 25 % der Geschäftsanteile hält und damit über eine Sperrminorität verfügt.

Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb von weniger als 10 % gehört nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft. Und zwar dann nicht, wenn – ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall – in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. – Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Und sich damit gegen die Verwaltungsauffassung und die herrschende Ansicht gewendet, wonach die Anteile an der Komplementär-GmbH in der Hand eines Kommanditisten stets notwendiges Sonderbetriebsvermögen II sein s...