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Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen – Erweiterte Berichtspflichten nach § 289a HGB
Am ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst („FührposGleichberG“) in Kraft getreten.
Dieses fordert von Unternehmen, die sowohl börsennotiert i. S. des § 3 Abs. 2 AktG als auch paritätisch mitbestimmungspflichtig sind, im Aufsichtsrat eine Geschlechterquote von mind. 30 % einzuführen (§ 96 Abs. 2 und 3 AktG; §§ 17 Abs. 2 n. F., 24 Abs. 3 n. F. SEAG). Dieser Mindestanteil ist erstmals bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem zur Besetzung von Aufsichtsratssitzen zu beachten (§ 25 Abs. 2 EGAktG).
Von Unternehmen in der Rechtsform der AG, der KGaA, der GmbH, der SE, der eG oder des VVaG, die entweder börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind, fordert das FührposGleichberG darüber hinaus bis zum (