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Sind „Ehrenamtliche“ Arbeitnehmer?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAE-97155 Vereine setzen in der Praxis sehr häufig ehrenamtliche Helfer ein. Diese erhalten dann vom Verein meist eine pauschale Aufwandsentschädigung, die ihre „Mühe“, nicht jedoch ihren Arbeitseinsatz im Sinne einer „echten“ Entlohnung vergüten soll. Fraglich ist, ob in einer solchen Konstellation von einer Beschäftigung im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen ausgegangen werden kann. Wäre dies der Fall, könnten z. B. Tätigkeiten ehrenamtlicher Helfer nicht einfach beendet, sondern müssten formal gekündigt werden. Sofern der Verein dann im Übrigen kein Kleinbetrieb im Sinne kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen ist, unterlägen ehrenamtliche Helfer auch den Kündigungsschutzbestimmungen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Ausgangspunkt: Im Kern steht Unentgeltlichkeit im Vordergrund
[i]Grds. AuftragsverhältnisDas BGB geht davon aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit, die letztlich „unentgeltlich“ verrichtet wird, zivilrechtlich einen Auftrag i. S. der §§ 662 ff. BGB begründet. Das Auftragsverhältnis zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass der Beauftragte seine Tätigkeit für den Auftraggeber ohne Anspruch auf eine Vergütung verrichtet.